ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) der Yellowcamper AG (nachfolgend "YC" genannt) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen der YC. Für die Vermietung von Campingbussen und Zubehör gelten separate AGB’s. YC behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts geltende Version dieser AGB, welche für dieses Rechtsgeschäft nicht einseitig geändert werden können. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

Das Angebot von Produkten und Dienstleistungen, richtet sich ausschliesslich an Käufer mit Wohnsitz in der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein. Lieferungen erfolgen ausschliesslich an Adressen in der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein.

2. Abbildung des Produkts und Produktbeschreibung

Es kann zu Abweichungen zwischen der Produktdokumentation (Text, Foto, etc) und dem Produkt kommen. Das Produktfoto ist daher unverbindlich und dient der Illustration.

3. Merkmale von Sachen und Dienstleistungen

Die Dienstleistung oder die Sache ist in der Auftragsbestätigung beschrieben. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Sachen und Dienstleistungen bezüglich Form, Farbton, Funktion oder Lieferumfang bleiben vorbehalten. YC ist nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. Messwerte und Daten, die in Prospekten, Listen oder andernorts aufgeführt sind, stellen blosse Näherungswerte dar.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Entschädigung an YC zzgl. mögl. Verzugszinsen bleiben Sachen und Zubehörteile (auch festeingebaute) im Eigentum von YC und Verfügungen darüber sind untersagt (z.B. Verkauf, Verpfändung, Schenkung). YC ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

5. Weiterverkauf von Komplettfahrzeugen

Der Käufer verpflichtet sich, ein von der YC erworbenes Komplettfahrzeug mit einem Kilometerstand von mehr als 250 Km nicht unter der Bezeichnung «Neufahrzeug» oder ähnlichen Hinweisen weiterzuverkaufen.

Über Ausnahmen zu dieser Bestimmung entscheidet die YC selbständig, ausschliesslich und abschliessend.

6. Verfügbarkeit

YC legt grossen Wert darauf, Verfügbarkeiten von angebotenen Sachen und Dienstleistungen aktuell und genau anzugeben. Insbesondere bei grossem Interesse in Bezug auf ein Produkt kann es sein, dass dieses im Angebot erscheint, aber nicht mehr verfügbar ist. Alle Angaben zur Verfügbarkeit sind deshalb ohne Gewähr und können sich bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts ändern.

7. Vertragsabschluss

Die Preise von Produkten und Dienstleistungen in Offerten gelten als Angebot. Dieses Angebot steht jedoch immer unter Vorbehalt der Verfügbarkeit.

Der entsprechende Vertrag kommt für Produkte oder Dienstleistungen zustande, sobald der Käufer die schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail erhalten hat, unter der Bedingung der Verfügbarkeit.

8. Kaufvertrag, Auftrag, Bestellungsänderungen, Zahlung und Liefertermin

8.1. Kaufvertrag, Auftrag

YC schickt dem Käufer per E-Mail innert nützlicher Frist die Bestätigung des Auftrages, sowie die Rechnung mit der Aufforderung, den Betrag oder die Anzahlung innert 10 Tagen zu überweisen.

8.1.1. Bestellungsänderungen

Bestellungsänderungen sind YC so frühzeitig wie möglich bekanntzugeben. YC ist berechtigt Fristen und Termine aufgrund von Bestellungsänderungen anzupassen oder gar abzulehnen.

8.2. Zahlung, Anzahlung

Der Kunde ist verpflichtet, den im Vertrag angegebenen Rechnungsbetrag vor Abholung oder Ablieferung der YC zu überweisen. Betreffend die Entrichtung von Anzahlungen können in Ausnahmefällen in dem Geschäft zugrundeliegenden Vertrag anderslautende Regelungen vereinbart werden; dazu bedarf es jedoch der Schriftform.

8.3. Liefertermin/Abholtermin

Nach Eingang der Bestellung wird mit dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Materialverfügbarkeit ein Liefertermin bzw. Abholtermin vereinbart.

8.4. Nachträgliche Preiserhöhungen

Yellowcamper behält sich bei Aufträgen, bei welchen vom Zeitpunkt der Auftragsvergabe bis zum Umbaubeginn mehr als 3 Monate dazwischen liegen, das Recht vor, wesentliche Erhöhungen der Materialeinkaufspreise dem Kunden nachzuverrechnen. Als wesentlich gelten Erhöhungen von mehr als 10% auf betroffenen Artikeln.

9. Verzug

Kommt YC in Lieferverzug, kann der Kunde die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er YC schriftlich gemahnt, ihr schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist ungenutzt abgelaufen ist.

Bei durch YC unverschuldetem Verzug sind Ansprüche durch den Kunden in jedem Falle ausgeschlossen.

Bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit angemessen, auch dann, wenn die Hindernisse, während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Höhere Gewalt ist jedes ausserhalb der Kontrolle von YC liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das YC ganz oder teilweise an der Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung gehindert wird, einschließlich beispielsweise der Nichtbelieferung von Lieferanten und Vorlieferanten, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von YC verschuldete unvorhersehbare Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.

Wird YC von ihrem Lieferanten nicht beliefert, informiert YC den Kunden unverzüglich darüber und schlägt nach Möglichkeit eine passende Alternative vor.

YC kann bei Nichtannahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung aus dem Geschäftsvorgang zugrundeliegenden Vertrag oder der Anzahlung den Kunden (1.) schriftlich mahnen, (2.) eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen und (3.) nach Ablauf dieser Nachfrist wahlweise (a.) schriftlich auf der Erfüllung des dem betreffenden Geschäftes zugrundeliegenden Vertrages beharren und vom Kunden Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; (b.) auf die Leistung des Kunden verzichten und von demselben Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei YC vom Kunden nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15% des vereinbarten Preises der durch YC zu erbringenden Leistung als Schadenersatz verlangen kann; (c.) vom Vertrag zurücktreten, wobei YC vom Kunden den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann.

10. Gefahrtragung

YC trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung des Produkts bis zu dessen Übergabe. Tritt ein Schaden auf während das Fahrzeug bei YC vor Ort ist, welches nicht durch ein Verschulden von YC entstanden ist, tritt YC von jeglicher Haftung zurück.

11. Qualitätsanforderung, Konstruktion

11.1. Qualitätsanforderung

YC ist dafür verantwortlich, dass die verwendeten Werkstoffe den üblichen Qualitätsanforderungen für die Herstellung derartiger Werke genügen. YC wird bei der Herstellung des Werkes alle fachspezifischen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln der Technik inkl. der geltenden Sicherheitsvorschriften unter Berücksichtigung der neuesten branchenspezifischen Erkenntnisse und Standards einhalten.

11.2. Konstruktionsänderungen

Technisch bedingte Konstruktionsänderungen, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Werkes nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. YC ist berechtigt, solche Konstruktionsänderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers vorzunehmen.

12. Gewährleistung und Garantie

Die gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen. Es gelten die folgenden Garantiebedingungen von YC:

12.1. Garantie Konstruktion

YC sichert dem Kunden zu, dass das Werk betreffend die von ihr erbrachten Arbeiten für die Dauer von zwei Jahren nach vollständiger Abnahme frei von Mängeln in der Beschaffenheit und der vorgesehenen Gebrauchstauglichkeit ist (nachfolgend als «Garantie» bezeichnet). Die Garantie deckt ausschliesslich eventuelle Konstruktions- und Fabrikationsfehler, sie erstreckt sich nur auf fabrikneues Material und umfasst, nach Wahl von YC den Ersatz oder die Reparatur defekter Teile. Diese dürfen ausschliesslich in der Werkstatt und/oder in einem von ihr beauftragten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.

12.2. Garantie eingebaute Komponente

Für von YC beschaffte und eingebaute Komponenten übernimmt YC keine weitergehende Gewährleistung als die von unseren Lieferanten gewährte Herstellergarantie. Fallen YC für den Austausch von mangelhaften Komponenten externe und/oder interne Kosten an, ist sie berechtigt, diese dem Besteller in Rechnung zu stellen und einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Jede weitergehende Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung oder Wandelung.

12.3. Prüfung, Meldepflicht

Der Kunde hat YC Mängel unverzüglich anzuzeigen oder feststellen zu lassen.

12.4. Transport, Porto

Der Kunde hat das Fahrzeug zur Nachbesserung an YC zu übergeben. Für den Transport des Fahrzeuges zu YC und zurück, ist der Kunde verantwortlich. Es werden keine aufkommenden Kosten wie zbsp. für die Lieferung, Leihfahrzeuge oder Porto übernommen.


12.5. Garantieausschluss, Haftung

Keine Garantie besteht bei Selbstverschulden des Bestellers oder bei Drittverschulden, wie namentlich bei Unfall, Überbelastung, unsachgemässer Bedienung, der Einsatz von inkompatiblen Ersatz- oder Zubehörteilen (z.B. Stromversorgung), mangelhafter Wartung oder/und Reparaturen sowie Abänderungen durch Dritte. Sowie unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, höhere Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden.

Mangelfolgeschäden wie beispielsweise direkte oder indirekte Personen- und/oder Sachschäden, entgangener Gewinn sowie Arbeits- und Verdienstausfall etc. sind ausdrücklich von der Garantie und Haftung ausgeschlossen.

Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen.

12.6. Wandelung

Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so kann eine Reduktion des Preises oder Wandelung des Vertrags verlangt werden. Anspruch des Kunden auf eine Ersatzlieferung besteht nicht.

12.7. Garantieverlängerung

Nachbesserung verlängert die generelle Garantie-Leistungsfrist für das Fahrzeug mit den allfälligen durch YC ausgeführten Einbauten und Abänderungen nicht.

13. Rückgaberecht

Grundsätzlich hat der Kunde kein Rückgaberecht.

14. Datenschutz

Für die Bearbeitung von Personendaten durch YC gilt die Datenschutzerklärung.

15. Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen YC und der Kundschaft unterstehen materiellem Schweizer Recht. Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der YC AG in Burgdorf, BE. YC AG behält sich indessen das Recht vor, gerichtliche Schritte am Sitz der beklagten Vertragspartei einzuleiten. Von der Gerichtsstands Klausel ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Zivilprozessrecht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.

Yellowcamper AG, 04.03.2021